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   BFH, 28.04.1967 - III 26/63   

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https://dejure.org/1967,3208
BFH, 28.04.1967 - III 26/63 (https://dejure.org/1967,3208)
BFH, Entscheidung vom 28.04.1967 - III 26/63 (https://dejure.org/1967,3208)
BFH, Entscheidung vom 28. April 1967 - III 26/63 (https://dejure.org/1967,3208)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • Wolters Kluwer

    Berücksichtigung von Einkünften des Schwiegersohnes in der Erlaßberechnung - Möglichkeit der Stundung oder Erlassen fälliger Leistungen, daß dem Eigentümer eines Grundstücks oder dem Abgabeschuldner eine für eine bescheidene Lebensführung unerläßlicher Betrag verbleibt

  • datenbank.nwb.de(kostenpflichtig, Leitsatz frei)
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • BFHE 89, 287
  • BStBl III 1967, 633
 
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (2)

  • BFH, 21.04.1967 - III 131/63

    Möglichkeit der Stundung oder Erlassen fälliger Leistungen, daß dem Eigentümer

    Auszug aus BFH, 28.04.1967 - III 26/63
    Der Senat hat in dem Urteil III 131/63 vom 21. April 1967 (BFH 89, 31) ausgesprochen, daß die Regelung der VAO, soweit sie zum Nachteil eines verheirateten Antragstellers statt auf diesen selbst auf die Einheit der Ehegatten abstellt, in § 131 LAG keine Rechtsgrundlage hat und deshalb nicht anzuwenden ist.

    Während in dem durch das Urteil III 131/63 vom 21. April 1967 entschiedenen Fall der Schuldner-Ehegatte auch gleichzeitig Alleineigentümer des mit HGA belasteten Grundstücks war, der Nichtschuldner-Ehegatte demnach weder Miteigentum noch irgendeine Verpflichtung zur Tragung der HGA-Leistungen hatte, sind im Streitfall Mutter und Tochter nicht nur Gesamtschuldner der HGA-Leistungen, sondern auch Bruchteilseigentümer an dem belasteten Grundstück zu je 1/2.

    Da die Tochter verheiratet ist, wird die Höhe ihrer Mittel einmal von ihren eigenen anteiligen Einkünften aus dem mit HGA belasteten Grundstück und außerdem nach dem erwähnten Urteil des Senats III 131/63 vom 21. April 1967 von den Mitteln bestimmt, die ihr nach Berücksichtigung des Unterhaltsanteils ihres Ehemannes und der gemeinsamen Unterhaltspflicht der Eltern gegenüber den Kindern aus den Einkünften ihres Ehemannes auf Grund ihrer Tätigkeit als Hausfrau und Mutter verbleiben.

    Der Senat hat aber in dem Urteil III 131/63 vom 21. April 1967 ausgeführt, die Feststellung, die Tz. 23 VAO sei mit dem Gesetz nicht vereinbar, könnte den Bestand der VAO so wesentlich beeinflussen, daß es fraglich sei, ob der BdF an ihr in der noch verbleibenden Fassung festhalten werde.

  • BFH, 17.04.1951 - GrS D 1/51
    Auszug aus BFH, 28.04.1967 - III 26/63
    Es könnte zwar im Streitfall naheliegen, unter Hinweis auf das Gutachten des Bundesfinanzhofs (BFH) Gr. S. D 1/51 S vom 17. April 1951 (Sammlung- der Entscheidungen des Bundesfinanzhofs Bd. 55 S. 277 - BFH 55, 277 -, BStBl III 1951, 107) den Standpunkt zu vertreten, daß es sich vorliegend um einen Fall handele, bei dem der Ermessensspielraum so eingeengt sei, daß jede andere Entscheidung zu einer Ermessensverletzung führen würde.
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